Der Letzte Wille zählt

April 25, 2024 4 min lesen.

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Lernvideo Eine frühzeitige Planung ermöglicht es, den eigenen Nachlass gemäß den persönlichen Vorstellungen zu gestalten und zu regeln.

Von Anika Tilemann

Niemand beschäftigt sich gern mit dem Gedanken an die eigene Verwundbarkeit oder an den eigenen Tod. Bestimmte Dinge, wie das Abschließen einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung oder eines Testamentes werden oft auf einen späteren, nicht näher definierten Zeitpunkt verschoben. Dabei ist es wichtig, vorzusorgen, besonders wenn man ein Unternehmen führt, Besitz hat oder eine Familie versorgt. Im aktuellen Lernvideo auf dem Campus der WIRTSCHAFT gibt Anna Wilbert, Fachanwältin für Erbrecht in der Rechtsanwaltkanzlei Martini Mogg Vogt, interessante Denkanstöße und praktische Tipps für den Umgang mit dem eigenen letzten Willen.

Gesetzliche Erbfolge oder Testament

Wenn eine Person stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen, so bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge regelt sowohl das Verwandten- als auch das Ehegattenerbrecht. Dabei werden die Verwandten des Erblassers in sogenannte Ordnungen unterteilt. In erster Ordnung stehen die Kinder, einschließlich nichtehelicher und adoptierter Nachkommen. In zweiter Ordnung stehen die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, in dritter die Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. Solange ein Angehöriger aus einer höheren Ordnung vorhanden ist, verdrängt er alle Verwandten nachfolgender Ordnungen. Der Anteil des Ehegatten am Nachlassvermögen bestimmt sich wiederum nach dem Güterstand sowie dem Grad der Verwandtschaft der Miterben.

Durch Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags kann jede Person frei über ihr Vermögen verfügen. „Im Rahmen der Beratung unserer Mandanten bei der Testamentsgestaltung geht es darum, den Willen des Mandanten zu erforschen und daraus Verfügungen herzuleiten, die sowohl aus rechtlicher wie auch aus steuerlicher Sicht zum bestmöglichen Ergebnis führen“, erklärt Anna Wilbert und ergänzt: „Das private Testament muss handschriftlich, eigenhändig und lesbar verfasst sein. Es sollte mit Unterschrift und dem Datum seiner Errichtung abschließen. Inhaltliche Regeln gibt es allerdings nicht. Wichtig ist nur, dass es sich klar erkennbar um den letzten Willen der Person handelt.“ Ein privates Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden und wird dann im Todesfall von Amts wegen eröffnet. Es ist selbstverständlich auch dann gültig, wenn es im Schreibtisch, der Küchenschublade oder einem privaten Notfallordner verwahrt wird.

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Anna Wilbert, Fachanwältin für Erbrecht in der Rechtsanwaltkanzlei Martini Mogg Vogt

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten können auch gemeinschaftlich über ihren letzten Willen verfügen. Die Fachanwältin erläutert: „Durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann unter Umständen eine stärkere Bindungswirkung erreicht werden, insbesondere wenn dieses sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthält, die nach dem Tod eines Ehepartners von dem überlebenden Teil nicht mehr einseitig widerrufen werden können.“

Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Die Eheleute setzen sich hierbei im ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein. Wenn ein Ehepartner verstirbt, geht das Erbe zunächst vollständig auf den noch lebenden Partner und nicht auf die Kinder über. Im Schlusserbfall sind in der Regel die eigenen Kinder oder andere dritte Personen oder Organisationen berufen, die dem Ehepaar nahestanden. „Die Intention hinter dieser Art von Verfügung ist ganz klar, die wirtschaftliche Absicherung des Ehegatten im ersten Erbfall. Allerdings sind die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen sowie die Verschwendung von Steuerfreibeträgen zu beachten“, so Wilbert.

 

Erbvertrag mit hoher Bindungswirkung

Insbesondere wenn große Vermögenswerte oder Unternehmensanteile im Spiel sind, hält Rechtsanwältin Wilbert die Errichtung einer letztwilligen Verfügung nach vorheriger anwaltlicher und eventueller steuerlicher Beratung für unumgänglich. Möchte der Erblasser mit seinen potenziellen Erben eine endgültig bindende Entscheidung treffen, können beide Parteien vor einem Notar einen Erbvertrag schließen. „Ein Erbvertrag verfügt im Vergleich zum Testament über eine hohe Bindungswirkung und kann, sofern nichts Gegenläufiges verfügt wurde, nicht einseitig geändert oder aufgehoben werden“, verdeutlicht Wilbert. „Regelt der Erbvertrag die Nachfolge in Unternehmensanteile, so sind vorab zwingend die einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. Da das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht, sind Divergenzen zwischen Erbvertrag beziehungsweise Testament und dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags unbedingt zu vermeiden.“

Erbrechtsfragen und Nachlassplanung sind dabei keine Fragen, die sich erst im höheren Alter stellen. Das Leben ist unvorhersehbar, und gerade Unternehmer tragen eine besondere Verantwortung gegenüber ihren Unternehmen, Mitarbeitern und Familien. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Themen stellt sicher, dass im Falle unvorhergesehener Ereignisse alles geregelt ist. Zudem lassen sich über frühzeitige Weichenstellungen auch steuerliche Vorteile generieren.

Schulden vererben

Das Erbrecht regelt jedoch nicht nur den Umgang mit Besitz, sondern auch mit Verbindlichkeiten. Wer erbt, erbt auch die Schulden des Erblassers. Ist der Nachlass überschuldet, besteht daher die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Das muss aber innerhalb einer knapp bemessenen Frist von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über den Tod des Erblassers und den Anfall der Erbschaft geschehen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, geht das Erbe an den nächsten Anwärter über. Schlagen alle potenziellen Erben das Erbe aus, erbt zum Schluss der Staat. Dieser kann die Erbschaft zwar nicht ablehnen, kommt aber auch nicht für die Schulden auf. Die Gläubiger gehen in diesem Fall leer aus.

 

Lupe auf eine Dokument zum Thema Nachlass planen.

Denkanstöße aufnehmen

Die Auseinandersetzung mit dem Erbrecht und der Nachlassplanung ist für jeden relevant, der Verantwortung für eigene Kinder, Mitarbeiter oder andere Menschen übernommen hat. Für jeden Unternehmer ist sie unerlässlich. Sie bietet die Möglichkeit, das eigene Lebenswerk zu schützen und den eigenen Willen über den Tod hinaus wirksam werden zu lassen. Die frühzeitige Planung ist ein Zeichen von Weitsicht und Verantwortungsbewusstsein. Im neuesten Lernvideo, können sich Interessierte einen umfassenden Überblick über die notwendigen Weichenstellungen verschaffen.

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