„Echt“ oder virtuell? Mitarbeiterbeteiligungsmodelle im Überblick

Februar 29, 2024 3 min lesen.

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Podcast rz-Live Leiter Robin Lindner spricht mit den Rechtsanwälten Stefan Schellenbach und Felix Nietsch (Kanzlei Martini Mogg Vogt) über moderne Wege, um hochqualifizierte Mitarbeiter an Unternehmen zu binden.

Von Anika Tilemann

In Zeiten des Fachkräftemangels ist Kreativität gefragt, um Führungskräfte und Talente langfristig an das eigene Unternehmen zu binden. Wenn es darum geht, Fachkräfte abzuwerben, lockt der Arbeitsmarkt mit Incentives, verkürzter Wochenarbeitszeit, zusätzlichen Urlaubstagen oder höheren Gehältern. Viele mittelständische Unternehmen, vor allem aber junge Startups können in diesem Bieterwettbewerb nicht mithalten.

Moderne Beteiligungsmodelle bieten diesen Unternehmen eine Alternative, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Die beiden Fachanwälte für Gesellschafts- und Arbeitsrecht Stefan Schellenbach und Felix Nietsch geben im Podcast-Gespräch mit rz-Live Leiter Robin Lindner einen spannenden Überblick über zeitgemäße Formen der Erfolgsbeteiligung.

Aufnahme in den Kreis der Gesellschafter

Beteiligt man Mitarbeiter „echt“ am Unternehmen, werden sie echte Gesellschafter - mit allen gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen. Sie erhalten die Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die auch den Eigentümern zustehen. Diese Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen haben und setzt ein hohes Maß an Vertrauen in den Mitarbeiter voraus. Die Übertragung und laufende Verwaltung echter Beteiligungen ist aufgrund des größeren und wechselnden Gesellschafterkreises komplex. Um diese Problematik zu lösen, wird oftmals lediglich eine GmbH & Co. KG Gesellschafterin der Hauptgesellschaft und die Mitarbeiter werden an dieser als Kommanditisten beteiligt.

Die Anwälte Stefan Schellenbach und Felix Nietsch von Martini Mogg Vogt auf grauem Hintergrund. Das MMV Logo auf der linken unteren Seite und das Wirtschaft Campus Logo rechts unten.

Auch der Mitarbeiter sollte die Vor- und Nachteile einer echten Beteiligung abwägen. Stefan Schellenbach, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei Martini Mogg Vogt, erläutert: „Eine echte Beteiligung führt nicht automatisch zu mehr Liquidität, sondern nur im Falle einer Gewinnausschüttung oder einer Veräußerung. Es ist zu prüfen, ob durch die Einräumung einer echten Beteiligung bereits Steuern zu zahlen sind und wie dies verhindert werden kann. Der Gesetzgeber hat mit dem Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes zu Beginn dieses Jahres die Möglichkeiten erweitert, von der Versteuerung eines geldwerten Vorteils abzusehen (Besteuerungsaufschub). Ob eine echte Beteiligung zweckmäßig ist, entscheidet  sich immer im Einzelfall.“ Felix Nietsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht, fügt hinzu: „Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Stundung der Lohnsteuer nicht für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung gilt.“

Virtuelle Beteiligung als Alternative

Eine sinnvolle Option kann die virtuelle Beteiligung darstellen, die von vielen Startups genutzt wird, um sich im hart umkämpften Fachkräftemarkt abzuheben. Dabei handelt es sich um keine Beteiligung im klassischen Sinne, sondern um einen Vertrag zwischen Unternehmen und Mitarbeiter. Dieser regelt, dass Mitarbeiter im Exit-Fall so gestellt werden, als seien sie am Unternehmen beteiligt und erhalten einen Anteil am Exit-Erlös, der dieser virtuellen Beteiligung entspricht. Steuern werden also nur fällig, wenn der Mitarbeiter auch Geld erhält, also im Falle eines Exits. Das bedeutet entweder dann, wenn das Unternehmen veräußert wird, oder wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Bis zum Exit-Zeitpunkt können die Beteiligungen in der Regel nicht veräußert werden. „Hierdurch erhöht sich die Motivation des Mitarbeiters, langfristig und tatkräftig an der Steigerung des Unternehmenswertes mitzuwirken. Gleichzeitig werden Entscheidungsprozesse auf Gesellschafterebene nicht durch einen zu großen Gesellschafterkreis verkompliziert.“, verdeutlicht Schellenbach. Nietsch ergänzt: „Das Unternehmen betrachtet die Auszahlung als Personalkosten und kann sie entsprechend als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.“ Dieser Umstand führt aber auch zu einem Nachteil virtueller Beteiligungen. Nietsch legt dar: „Der gesamte Zufluss ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegt als Arbeitseinkommen einer Besteuerung, die deutlich ungünstiger ist als eine Besteuerung von Kapitaleinkommen.“ Einen weiteren Nachteil sehen die beiden Anwälte im Vertragsrecht. „Virtuelle Beteiligungsverträge unterliegen bisher einer deutlich geringeren Standardisierung als es bei echten Beteiligungen der Fall ist“, sagt Schellenbach. „Fehler oder Missverständnisse sind daher keine Seltenheit. Eine rechtliche und insbesondere auch steuerrechtliche Beratung im Vorfeld des Vertragsschlusses ist dringend geboten.“

Der aktuelle Podcast zum Thema ist ab sofort kostenlos hier und auf allen gängigen Streaming-Plattformen verfügbar.

 

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