Whistleblower erhalten rechtlichen Schutz

Juni 30, 2023 3 min lesen.

Studentin schaut Lernvideo, links von ihr eine Tasse Kaffee. Unten rechts das Logo vom Wirtschaft Campus

Lernvideo Unternehmen müssen Hinweisgebersystem einführen - Martini Mogg Vogt gibt praktische Tipps.

Im Jahr 2019 einigte sich die Europäische Union auf eine Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern. Durch die Richtlinie werden in allen Unionsmitgliedstaaten einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Bislang existierte in den meisten EU-Staaten, so auch in Deutschland, kein umfangreiches, einheitliches Hinweisgeberschutzsystem. In der Vergangenheit war es deshalb immer wieder zu Fällen gekommen, in denen Hinweisgeber Nachteile oder Repressalien erlitten. In Sorge davor, sahen viele Insider von einer entsprechenden Meldung ab.

Mit der EU-Whistleblower- Richtlinie werden nun einheitliche Standards verpflichtend. Eigentlich hätte die Richtlinie bereits bis Ende 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Allerdings verweigerte der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz „HinSchG“ zunächst seine Zustimmung. Im Vermittlungsausschuss konnte nun im Mai ein Kompromiss gefunden werden, so dass das Gesetz am 2. Juli in Kraft treten kann.

Herausforderungen für Unternehmen und Organisationen

Für Unternehmen, öffentliche Institutionen und Behörden ab 50 Mitarbeitern zieht das Gesetz weitreichende Konsequenzen mit sich. Sie werden unter anderem verpflichtet, interne Meldestellen für vertrauliche Hinweise auf Regelverstöße zu errichten. Bei Nichterrichtung drohen empfindliche Bußgelder.

Dr. Thomas Kehr, Assoziierter Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Martini Mogg Vogt stellt in einem rund 15-minütigen ELearning-Video die rechtlichen Aspekte des Hinweisgeberschutzgesetzes vor und zeigt, welche Pflichten auf Unternehmen und Organisationen zukommen. Als Compliance-, Datenschutz und Gesellschaftsrechtsexperte berät Dr. Kehr Unternehmen unterschiedlicher
Art und Größe. Er erläutert: „Für kleinere und mittelständische Unternehmen macht es Sinn, die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes an einen externen Dienstleister mit juristischer Erfahrung zu übergeben. Dieser kann die rechtlichen Konsequenzen aus einer etwaigen Meldung einschätzen und aufzeigen sowie gesetzlich erforderliche Folgemaßnahmen ergreifen. Größere Konzerne, die über eine eigene Rechtsabteilung und über ein eigenes effektives Compliance Management System verfügen, können die geforderte Meldestelle auch hier andocken.“

Eine rasche Implementierung der internen Meldestellen ist für alle betroffenen Unternehmen sinnvoll. Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern wird noch eine Karenzzeit bis zum Ende des Jahres gewährt. Doch unabhängig von drohenden Bußgeldern empfiehlt Dr. Thomas Kehr, sich der Thematik unmittelbar zu widmen: „Wer Hinweisgebern eine pragmatische und möglichst simple interne Meldestelle anbietet, verhindert, dass sie den Weg über externe, behördliche Meldestellen gehen oder gar direkt die Öffentlichkeit suchen. Dadurch können Bußgelder und Reputationsschäden vermieden werden.“ Das betroffene Unternehmen behält zudem die Federführung und kann aktiv an der Aufarbeitung etwaiger Verfehlungen mitwirken.

Dr. Thomas Kehr, Assoziierter Partner bei Martini Mogg Vogt

Dr. Thomas Kehr, Assoziierter Partner bei Martini Mogg Vogt

Foto: Articus & Roettgen Fotografie

Einfache Meldewege, sicher und anonym

Gemeldet werden können sämtliche straf- und bußgeldbewährten Verstöße sowie vielfältige weitere Verstöße, zum Beispiel im Bereich des Datenschutzrechts oder des Geldwäschegesetzes, aber auch solche, die im beruflichen Umfeld einer Person auftreten. Das Unternehmen muss dabei dem Hinweisgeber keine Anonymität zusichern. Die Rechtsexperten von Martini Mogg Vogt raten aber dazu, diese Möglichkeit offenzuhalten. Dr. Thomas Kehr erklärt: „Die Hürde, ohne Anonymität einen Verstoß zu melden, ist groß und die Wahrscheinlichkeit, dass die Meldung dann an anderer Stelle anonym erfolgt, umso größer.“

Interne Meldestellen müssen mündlich oder per Textform, also hauptsächlich elektronisch, zugänglich sein. Martini Mogg Vogt empfiehlt, den Zugang über ein sicheres Portal zu gewährleisten, über welches der Hinweisgeber in wenigen Schritten seine Meldung platzieren kann. Im aktuellen Video auf dem Campus der Wirtschaft berichtet Kehr kurzweilig und pointiert über die neuen Anforderungen und Pflichten für Unternehmen, insbesondere an interne Meldestellen. Ebenso verdeutlicht er die rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich der möglichen Haftung.


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