Oktober 30, 2026 6 min lesen.
Richtlinie
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) soll Abfälle reduzieren und die Kreislaufwirtschaft stärken. Für Händler bedeutet sie jedoch vor allem zusätzliche Pflichten, Kosten und rechtliche Unsicherheit. Besonders der grenzüberschreitende Onlinehandel könnte unter dem neuen Regelwerk leiden.
Von Petra Dettmer
Helge Stolz, Inhaber der Firma Camperstolz in Odenbach im Landkreis Kusel, vertreibt seit drei Jahren Wohnmobilzubehör aus 3D-Druck. Drei Prozent seines Umsatzes – mit rund 200 Sendungen im Jahr – erzielt er im europäischen Ausland. Die Kunden sitzen in Frankreich, Belgien, Österreich, den Niederlanden oder der Schweiz. Doch seit August hat Stolz aufgehört, Waren ins Ausland zu versenden. „Nur für die Schweiz nehme ich noch Bestellungen an“, sagt er, „die sind kein EU-Mitglied“.
Der Grund ist die neue EU-Verpackungsverordnung, die seit dem 12. August 2026 wirksam ist. Mit dieser Verordnung kommt auf Händler eine Vielzahl neuer Anforderungen zu. Grundsätzlich muss sich jeder Unternehmer, der verpackte Waren in Verkehr bringt, mit den Vorgaben auseinandersetzen – vom kleinen Ladengeschäft bis zum großen Onlinehändler. Ein Karton, ein Versandlabel drauf und ab geht die Post – eigentlich ein alltäglicher Vorgang im Handel. Doch genau daraus kann künftig eine komplizierte rechtliche Frage entstehen: Wer ist für die Verpackung verantwortlich? Wer muss sie registrieren, dokumentieren und kennzeichnen. Und ab wann wird ein Händler selbst zum sogenannten „Erzeuger“?
Was nach einer einheitlichen europäischen Regelung klingt, entwickelt sich für den Einzelhandel zu einem komplexen Geflecht aus Dokumentationspflichten, Kennzeichnungsvorgaben, Registrierungen und nationalen Besonderheiten. Für Stolz ist das nicht nachvollziehbar. „Obwohl wir einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum haben, müssen wir uns mit unterschiedlichen nationalen Vorgaben, Registrierungen, Bevollmächtigten, Meldungen und Gebühren auseinandersetzen. Das trifft vor allem uns kleine Händler hart.“
Hanna Hillnhütter, Juristin beim Händlerbund in Leipzig, pflichtet ihm bei: „Hinzu kommt, dass an einigen entscheidenden Stellen die rechtliche Auslegung noch nicht eindeutig ist.“ So halte die EU-Kommission die Bevollmächtigtenpflicht als unverhältnismäßig und plädiere dafür, Unternehmen nicht zu sanktionieren. Und die Bundesregierung wolle die Registrierungspflicht für den Versand von Paketen in andere EU-Staaten vorerst aufschieben. Zudem sollen Unternehmen, die weniger als zehn Tonnen Verpackungsmüll pro Jahr und EU-Land verursachen, von den weitreichendsten Anforderungen befreit werden. Bis die EU-Kommission ein einheitliches Registrierungssystem geschaffen hat, soll die Registrierungspflicht ausgesetzt werden – das wird bis mindestens Mitte 2028 dauern. Händler müssten sich dann nicht mehr in jedem einzelnen EU-Staat separat registrieren.
Doch was bedeutet die aktuell unklare Situation nun für den Handel? Augen zu und durch, in der Hoffnung kein Bußgeld zu bekommen? Für Stolz ist das keine Option. „Ich verschicke erst wieder in die EU, wenn wir Rechtssicherheit haben, dass wir ohne hohe Kosten, Abmahngefahr und Bürokratie versenden können.“
„Wer unter eigener Marke verpackt oder ins EU-Ausland versendet, sollte sich frühzeitig um Konformitätserklärung, Kennzeichnung und einen Bevollmächtigten im jeweiligen Zielland kümmern.“ ~ Hanna Hillnhütter, Juristin beim Händlerbund
Eine der zentralen Fragen der neuen Regelung lautet: Wer ist der Erzeuger und wer trägt die Verantwortung für eine Verpackung? Der Erzeuger ist nicht zwangsläufig das Unternehmen, das eine Verpackung hergestellt hat. Entscheidend kann vielmehr sein, unter wessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr gebracht wird oder ob eine bestehende Verpackung so umgestaltet wurde, dass sich beispielsweise ihre Recyclingfähigkeit verändert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Händler auf ein bereits verpacktes Produkt eines Herstellers die Folienversandtasche des Kurierdienstes klebt.
Nach Auffassung des Händlerbunds sollte dies nicht dazu führen, dass der Händler zum Erzeuger der Verpackung wird. Die Juristin beim Händlerbund, Hanna Hillnhütter, verweist jedoch darauf, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine andere Auffassung vertritt. „Bereits das Anbringen eines Versandlabels kann als relevante Veränderung der Verpackung angesehen werden. Damit könnte der Händler selbst in die Erzeugerrolle geraten, die mit umfangreichen zusätzlichen Pflichten verbunden sind.“ Gefordert sind unter anderem Informationen darüber, aus welchen Materialien eine Verpackung besteht und wie recyclingfähig sie ist. Diese Informationen müssen dokumentiert und aufbewahrt werden. Das kann bei einer einfachen Versandverpackung bereits mehrere Bestandteile betreffen. Ein Karton kann durch Folien, Styropor oder andere Materialien ergänzt werden. Für die einzelnen Komponenten müssen entsprechende Angaben vorliegen.
Für viele Händler bedeutet das: Sie müssen Informationen bei ihren Lieferanten einholen. Denn kaum ein Händler kann beurteilen, aus welchen Materialien sämtliche Bestandteile einer Verpackung bestehen, oder wie diese hinsichtlich ihrer Recyclingfähigkeit einzustufen sind. Damit wird die Verpackung gewissermaßen zum Datensatz, es müssen möglicherweise Material, Herkunft, Chargen- oder Seriennummer und der verantwortliche Erzeuger mit Kontaktadresse dokumentiert werden. Diese Angaben können direkt aufgedruckt oder über einen QR-Code zugänglich gemacht werden. Dabei geht es nicht nur um klassische Versandkartons. Auch gepolsterte Umschläge, Folien und andere Verpackungsmaterialien fallen grundsätzlich unter die Regelungen.
Damit entsteht eine weitere administrative Aufgabe: Händler müssen ihre Lieferanten stärker in den eigenen Compliance-Prozess einbeziehen. Je größer das Sortiment und je internationaler die Lieferkette, desto mehr Informationen müssen beschafft, geprüft und dokumentiert werden. Wer Verpackungen in EU-Ländern in Verkehr bringt, muss sich mit den dort geltenden Anforderungen auseinandersetzen. „Laut Rechtslage muss ich für jedes Land einen Bevollmächtigten nachweisen. Auch, wenn ich nur ein Paket in das Land verschicke“, sagt Helge Stolz verständnislos
„Ich verschicke erst wieder in die EU, wenn wir Rechtssicherheit haben, dass keine hohen Kosten, Abmahngefahr und Bürokratie auf uns zukommen.“ ~ Helge Stolz, Inhaber der Firma Camperstolz
Für Händler können allein für den erforderlichen Bevollmächtigten im Schnitt 300 Euro pro EU-Zielland und Jahr anfallen. Hinzu kommen nationale Registrierungs-, Lizenzierungs- und Verpackungsgebühren. Bei mehreren Zielländern können sich die zusätzlichen Kosten damit schnell auf mehrere Tausend Euro jährlich summieren. Für Händler wie Stolz, die nur wenige Produkte in einzelne EU-Länder verkaufen, kann der grenzüberschreitende Handel dadurch wirtschaftlich unattraktiv werden. „Ich werde meine Geschäftsbeziehungen ins EU-Ausland erst wieder aufnehmen, wenn Kleinstunternehmer von den Anforderungen befreit werden.“
Die Regelungen unterscheiden prinzipiell nicht zwischen großen und kleinen Unternehmen.. „Es gibt jedoch eine wichtige Erleichterung“, erklärt Hanna Hillnhütter. „Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, wird es nicht selbst als Händler zum Erzeuger, sondern das produzierende Unternehmen.“ Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist. Außerdem können Verpackungen, die bereits im Umlauf sind beziehungsweise vorher eingekauft wurden, weiterhin verwendet werden. Händler sollten das Beschaffungsdatum allerdings anhand von Rechnungen oder Lieferscheinen nachweisen können.
Die genannten Einschränkungen und Ausnahmen nehmen zwar etwas Druck aus der Situation. Sie lösen aber nicht das grundlegende Problem: Händler müssen ihre Prozesse für zukünftige Verpackungen rechtzeitig anpassen.
Verpackungen erfassen
Überprüfen, welche Produkt-, Versand- und Umverpackungen im Unternehmen verwendet werden.
Materialien dokumentieren
Informationen zu den einzelnen Bestandteilen und Materialien der Verpackungen beim jeweiligen Lieferanten einholen.
Lieferanten ansprechen
Klären, ob Hersteller und Lieferanten die neuen Anforderungen kennen und ihre Verpackungen entsprechend konform gestalten.
Erzeugerrolle prüfen
Für jede relevante Verpackung klären, wer rechtlich als Erzeuger gilt. Besonders bei eigenen Marken und bei Veränderungen an bestehenden Verpackungen ist diese Prüfung wichtig.
Kennzeichnung vorbereiten
Prüfen, welche Angaben künftig auf der Verpackung erforderlich sind und wie diese – beispielsweise über einen QR-Code – umgesetzt werden können.
Bestehende Verpackungsbestände dokumentieren
Bei bereits vorhandenen Verpackungen sollten Rechnungen, Lieferscheine oder andere Nachweise aufbewahrt werden, um den früheren Erwerb belegen zu können.
Auslandsgeschäft überprüfen
Für jedes EU-Land, in das verkauft wird, prüfen, welche Registrierungs-, Lizenzierungs- und Bevollmächtigtenpflichten bestehen.
Kosten kalkulieren
Nicht nur die Verpackungskosten selbst berücksichtigen, sondern auch Registrierungen, Lizenzen, Bevollmächtigte und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Rechtliche Entwicklung beobachten
Insbesondere die Frage der Erzeugereigenschaft beim Anbringen von Versandlabels ist noch umstritten. Händler sollten deshalb die weitere rechtliche Entwicklung verfolgen.
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unterscheidet zwischen demErzeuger einer Verpackung und dem Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Für die Einordnung kommt es insbesondere auf die Verpackungsart, die Lieferkette und die Frage an, wer die Gestaltung und Beschaffenheit der Verpackung bestimmt.
Eigene Marke oder eigener Name: Lässt ein Händler eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellen, gilt er als Erzeuger – auch wenn dafür eine standardisierte Verpackung verwendet wird.
Individuell beauftragte Verpackung:Lässt ein Händler eine Verpackung im Rahmen einer Auftragsproduktion entwickeln oder herstellen und hat dabei maßgeblichen Einfluss auf ihre Gestaltung und Beschaffenheit, kann er als Erzeuger gelten. Der ausführende Betrieb ist dann Lieferant.
Neutrale Verpackung ohne eigene Marke: Hier hängt die Einordnung von der Art der Verpackung und dem Zeitpunkt ab, zu dem sie vollständig wird. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen kann beispielsweise der Verpackungshersteller Erzeuger sein; bei Verkaufs- und Umverpackungen ist derjenige maßgeblich, der die Verpackung erstmalig im Mitgliedsstaat in Verkehr bringt.
Veränderung einer vollständigen Verpackung: Verändert ein Händler eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so, dass dadurch die Konformität mit der PPWR beeinträchtigt werden könnte, kann er ebenfalls zum Erzeuger werden.
Foto: mek/stock.adobe.com
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